710.51
VÖV
CH-SG
Art. 13 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (VöV) - 3. Anpassung
III. Beiträge - 2. Betrieb
Art. 13 VöV · 3. Anpassung
1. Erfüllt der tatsächliche Betrieb einer Linie die Mindestvorgaben nicht, passt das Transportunternehmen das Angebot in seiner Offerte für die nächste Fahrplanperiode an.
2. Das zuständige Departement kann auf eine Anpassung des Angebots verzichten, wenn
a) durch die Anpassung keine Einsparung bei der Abgeltung erzielt wird;
b) der tatsächliche Betrieb einer Linie die Mindestvorgaben entweder beim Kostendeckungsgrad oder bei der Nachfrage erfüllt.
3. Das Amt für öffentlichen Verkehr ermittelt jährlich den tatsächlichen Kostendeckungsgrad und die tatsächliche Nachfrage des gefahrenen Angebots.