710.51
VÖV
CH-SG
Art. 12 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (VöV) - 2. Ausnahmen
III. Beiträge - 2. Betrieb
Art. 12 VöV · 2. Ausnahmen
1. Ein Angebot, das die Mindestvorgaben nicht erfüllt, kann bestellt werden, wenn
a) es eine kantonsübergreifende oder grenzüberschreitende Linie betrifft, die für den regionalen öffentlichen Verkehr wichtig ist;
b) es eine Linie betrifft, die Teil eines Gesamtsystems nach Anhang 1 dieses Erlasses ist und das Gesamtsystem als Ganzes die Mindestvorgaben derjenigen Linie des Gesamtsystems mit der höchsten Angebotsstufe erfüllt.