Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.51 VÖV CH-SG

Art. 12 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (VöV) - 2. Ausnahmen

III. Beiträge - 2. Betrieb
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 VöV · 2. Ausnahmen

1. Ein Angebot, das die Mindestvorgaben nicht erfüllt, kann bestellt werden, wenn

a) es eine kantonsübergreifende oder grenzüberschreitende Linie betrifft, die für den regionalen öffentlichen Verkehr wichtig ist;

b) es eine Linie betrifft, die Teil eines Gesamtsystems nach Anhang 1 dieses Erlasses ist und das Gesamtsystem als Ganzes die Mindestvorgaben derjenigen Linie des Gesamtsystems mit der höchsten Angebotsstufe erfüllt.

← Art. 11 VöV Verordnung über den öffentlichen Verkehr (VöV) - Vollzug Art. 13 VöV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →