710.51
VÖV
CH-SG
Art. 11 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (VöV) - b) Mindestvorgaben 1. Grundsatz
III. Beiträge - 2. Betrieb
Art. 11 VöV · b) Mindestvorgaben 1. Grundsatz
1. Ein Angebot wird nur bestellt, wenn es die Mindestvorgaben erfüllt. Massgebend sind der Kostendeckungsgrad und die Nachfrage, die der Offerte des Transportunternehmens zugrunde liegen.