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710.51 VÖV CH-SG

Art. 11 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (VöV) - b) Mindestvorgaben 1. Grundsatz

III. Beiträge - 2. Betrieb
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Art. 11 VöV · b) Mindestvorgaben 1. Grundsatz

1. Ein Angebot wird nur bestellt, wenn es die Mindestvorgaben erfüllt. Massgebend sind der Kostendeckungsgrad und die Nachfrage, die der Offerte des Transportunternehmens zugrunde liegen.

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