710.51
VÖV
CH-SG
Art. 1 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (VöV) - Vollzug
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 VöV · Vollzug
1. Das Amt für öffentlichen Verkehr vollzieht die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung zum öffentlichen Verkehr, soweit nichts anderes bestimmt ist.