Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.51 VÖV CH-SG

Art. 1 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (VöV) - Vollzug

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 VöV · Vollzug

1. Das Amt für öffentlichen Verkehr vollzieht die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung zum öffentlichen Verkehr, soweit nichts anderes bestimmt ist.

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