Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.5 GÖV CH-SG

Art. 9 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - b) Bushöfe

III. Beiträge - 1. Infrastruktur
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Art. 9 GöV · b) Bushöfe

1. Der Kanton kann Beiträge für den Bau und Ausbau von regionalen Bushöfen gewähren.

2. Der Beitrag wird an die Bauherrschaft ausgerichtet und beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.

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