710.5
GÖV
CH-SG
Art. 8 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - Infrastrukturvorhaben ausserhalb des Bahninfrastrukturfonds a) Bahninfrastruktur
III. Beiträge - 1. Infrastruktur
Art. 8 GöV · Infrastrukturvorhaben ausserhalb des Bahninfrastrukturfonds a) Bahninfrastruktur
1. Kanton und politische Gemeinden können Beiträge an den Bau und Ausbau von Bahninfrastruktur, die nicht über den Bahninfrastrukturfonds des Bundes finanziert wird, gewähren.
2. Die Bahninfrastruktur dient vorwiegend dem öffentlichen Personenverkehr.
3. Der Beitrag wird an die Betreiberin der Infrastruktur ausgerichtet und entspricht höchstens den anrechenbaren Kosten.