710.5
GÖV
CH-SG
Art. 7 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - c) Vorfinanzierung
III. Beiträge - 1. Infrastruktur
Art. 7 GöV · c) Vorfinanzierung
1. Kanton und politische Gemeinden können Beiträge des Bundes für Bahninfrastrukturvorhaben innerhalb und ausserhalb des Kantonsgebiets vorfinanzieren, wenn das Vorhaben dem öffentlichen Verkehr im Kanton, vorwiegend dem Personenverkehr, dient.