Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.5 GÖV CH-SG

Art. 7 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - c) Vorfinanzierung

III. Beiträge - 1. Infrastruktur
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Art. 7 GöV · c) Vorfinanzierung

1. Kanton und politische Gemeinden können Beiträge des Bundes für Bahninfrastrukturvorhaben innerhalb und ausserhalb des Kantonsgebiets vorfinanzieren, wenn das Vorhaben dem öffentlichen Verkehr im Kanton, vorwiegend dem Personenverkehr, dient.

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