710.5
GÖV
CH-SG
Art. 6 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - b) zusätzliche oder alternative Massnahmen
III. Beiträge - 1. Infrastruktur
Art. 6 GöV · b) zusätzliche oder alternative Massnahmen
1. Kanton und politische Gemeinden können zusätzliche oder alternative Massnahmen zu den Bahninfrastrukturvorhaben des Bundes finanzieren.