Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.5 GÖV CH-SG

Art. 6 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - b) zusätzliche oder alternative Massnahmen

III. Beiträge - 1. Infrastruktur
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Art. 6 GöV · b) zusätzliche oder alternative Massnahmen

1. Kanton und politische Gemeinden können zusätzliche oder alternative Massnahmen zu den Bahninfrastrukturvorhaben des Bundes finanzieren.

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