Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.5 GÖV CH-SG

Art. 5 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - Bahninfrastrukturfonds a) jährliche Einlage

III. Beiträge - 1. Infrastruktur
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Art. 5 GöV · Bahninfrastrukturfonds a) jährliche Einlage

1. Kanton und politische Gemeinden tragen den Anteil des Kantons St.Gallen an der jährlichen Einlage in den Bahninfrastrukturfonds des Bundes.

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