Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.5 GÖV CH-SG

Art. 44 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - Übergangsbestimmungen

VII. Schlussbestimmungen
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Art. 44 GöV · Übergangsbestimmungen

1. Bestehende Vereinbarungen mit Betreibern von verkehrsrelevanten Einrichtungen über Beiträge an Angebote des öffentlichen Verkehrs dürfen von den Bestimmungen von Art. 35 bis Art. 37 dieses Erlasses abweichen

a) bis zum Ablauf der vereinbarten Geltungsdauer;

b) bis zur Kündigung der Vereinbarung;

c) bis zum Eintritt eines vereinbarten Auflösungsgrundes.

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