710.5
GÖV
CH-SG
Art. 44 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - Übergangsbestimmungen
VII. Schlussbestimmungen
Art. 44 GöV · Übergangsbestimmungen
1. Bestehende Vereinbarungen mit Betreibern von verkehrsrelevanten Einrichtungen über Beiträge an Angebote des öffentlichen Verkehrs dürfen von den Bestimmungen von Art. 35 bis Art. 37 dieses Erlasses abweichen
a) bis zum Ablauf der vereinbarten Geltungsdauer;
b) bis zur Kündigung der Vereinbarung;
c) bis zum Eintritt eines vereinbarten Auflösungsgrundes.