Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.5 GÖV CH-SG

Art. 41 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - Bezug und Aufteilung der Beiträge

VI. Beiträge aus verkehrsrelevanten Einrichtungen
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Art. 41 GöV · Bezug und Aufteilung der Beiträge

1. Die Standortgemeinde zieht den Beitrag jährlich ein.

2. Der Beitrag wird an ihren Gemeindeanteil angerechnet.

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