710.5
GÖV
CH-SG
Art. 41 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - Bezug und Aufteilung der Beiträge
VI. Beiträge aus verkehrsrelevanten Einrichtungen
Art. 41 GöV · Bezug und Aufteilung der Beiträge
1. Die Standortgemeinde zieht den Beitrag jährlich ein.
2. Der Beitrag wird an ihren Gemeindeanteil angerechnet.