710.5
GÖV
CH-SG
Art. 40 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - 2. durch Verfügung
VI. Beiträge aus verkehrsrelevanten Einrichtungen
Art. 40 GöV · 2. durch Verfügung
1. Das zuständige Departement legt den Beitrag durch Verfügung fest, wenn
a) sich die oder der Beitragspflichtige und die Standortgemeinde nicht auf einen Beitrag einigen können;
b) eine Vereinbarung nicht genehmigt wird und innert zwei Monaten nach Rechtskraft des Entscheids über die Nichtgenehmigung keine neue, genehmigungsfähige Vereinbarung zustande kommt.