Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.5 GÖV CH-SG

Art. 40 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - 2. durch Verfügung

VI. Beiträge aus verkehrsrelevanten Einrichtungen
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Art. 40 GöV · 2. durch Verfügung

1. Das zuständige Departement legt den Beitrag durch Verfügung fest, wenn

a) sich die oder der Beitragspflichtige und die Standortgemeinde nicht auf einen Beitrag einigen können;

b) eine Vereinbarung nicht genehmigt wird und innert zwei Monaten nach Rechtskraft des Entscheids über die Nichtgenehmigung keine neue, genehmigungsfähige Vereinbarung zustande kommt.

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