710.5
GÖV
CH-SG
Art. 4 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - b) Koordination
II. Planung
Art. 4 GöV · b) Koordination
1. Die politischen Gemeinden koordinieren ihre Anliegen zum öffentlichen Personenverkehr auf regionaler Ebene.
2. Der Kanton bezieht die politische Gemeinde, die einen erheblichen Ortsverkehr aufweist, direkt in die Planung ein.