Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.5 GÖV CH-SG

Art. 4 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - b) Koordination

II. Planung
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Art. 4 GöV · b) Koordination

1. Die politischen Gemeinden koordinieren ihre Anliegen zum öffentlichen Personenverkehr auf regionaler Ebene.

2. Der Kanton bezieht die politische Gemeinde, die einen erheblichen Ortsverkehr aufweist, direkt in die Planung ein.

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