710.5
GÖV
CH-SG
Art. 39 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - c) Festlegung 1. durch Vereinbarung
VI. Beiträge aus verkehrsrelevanten Einrichtungen
Art. 39 GöV · c) Festlegung 1. durch Vereinbarung
1. Der Beitrag wird durch Vereinbarung zwischen der oder dem Beitragspflichtigen und der Standortgemeinde festgelegt.
2. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des zuständigen Departementes.
3. Das zuständige Departement kann die Standortgemeinde anweisen, mit der Betreiberin oder dem Betreiber einer verkehrsrelevanten Einrichtung Verhandlungen über einen Beitrag aufzunehmen.