710.5
GÖV
CH-SG
Art. 38 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - b) bei mehreren Beitragspflichtigen
VI. Beiträge aus verkehrsrelevanten Einrichtungen
Art. 38 GöV · b) bei mehreren Beitragspflichtigen
1. Leisten mehrere Beitragspflichtige Beiträge an ein Angebot des öffentlichen Verkehrs, ist die Summe ihrer Beiträge nicht höher als der Höchstsatz nach Art. 37 Abs. 2 dieses Erlasses.