Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.5 GÖV CH-SG

Art. 38 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - b) bei mehreren Beitragspflichtigen

VI. Beiträge aus verkehrsrelevanten Einrichtungen
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Art. 38 GöV · b) bei mehreren Beitragspflichtigen

1. Leisten mehrere Beitragspflichtige Beiträge an ein Angebot des öffentlichen Verkehrs, ist die Summe ihrer Beiträge nicht höher als der Höchstsatz nach Art. 37 Abs. 2 dieses Erlasses.

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