710.5
GÖV
CH-SG
Art. 37 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - Beitragshöhe a) Grundsatz
VI. Beiträge aus verkehrsrelevanten Einrichtungen
Art. 37 GöV · Beitragshöhe a) Grundsatz
1. Die Beitragshöhe richtet sich nach den ungedeckten Kosten der Angebote des öffentlichen Verkehrs, welche die verkehrsrelevante Einrichtung erschliessen, und nach dem Nutzen aus diesen Angeboten für die Beitragspflichtige oder den Beitragspflichtigen.
2. Der Beitrag beträgt höchstens
a) 75 Prozent der laut Planrechnung ungedeckten Kosten des bestellten Verkehrsangebots;
b) 100 Prozent des st.gallischen Anteils an der Abgeltung nach Art. 12 dieses Erlasses.