Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.5 GÖV CH-SG

Art. 36 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - b) Ausnahme

VI. Beiträge aus verkehrsrelevanten Einrichtungen
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Art. 36 GöV · b) Ausnahme

1. Keine Beitragspflicht besteht bei verkehrsrelevanten Einrichtungen, die von der öffentlichen Hand betrieben werden.

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