Art. 35 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - Beitragspflicht a) Grundsatz
Art. 35 GöV · Beitragspflicht a) Grundsatz
1. Die Betreiberin oder der Betreiber einer verkehrsrelevanten Einrichtung beteiligt sich an den Abgeltungen nach diesem Erlass, wenn die Einrichtung
a) allein oder zusammen mit benachbarten verkehrsrelevanten Einrichtungen überwiegende Ursache dafür ist, dass der Standort durch den öffentlichen Verkehr neu erschlossen oder die bestehende Erschliessung ausgebaut wurde oder werden muss;
b) einen erheblichen Einfluss darauf hat, dass die bestehende Erschliessung des Standorts durch den öffentlichen Verkehr aufrecht erhalten werden muss;
c) in der Nähe einer nach Abs. 1 Bst. a oder b dieser Bestimmung beitragspflichtigen Einrichtung liegt und einen Nutzen aus der Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr zieht.
2. Verkehrsrelevante Einrichtungen sind Bauten und Anlagen, die
a) ganzjährig oder saisonal betrieben werden;
b) während der Betriebsdauer nach Abs. 2 Bst. a dieser Bestimmung an wenigstens drei Tagen je Woche geöffnet sind;
c) wenigstens 50 öffentlich zugängliche Parkplätze haben.
3. Kann die verkehrsrelevante Einrichtung nicht einer bestimmten Betreiberin oder einem bestimmten Betreiber zugeordnet werden, ist die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer beitragspflichtig.