Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.5 GÖV CH-SG

Art. 34 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - c) Abgeltung für Versuchsbetriebe

V. Finanzierung und Auszahlung
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Art. 34 GöV · c) Abgeltung für Versuchsbetriebe

1. Die Standortgemeinden tragen zusammen 50 Prozent der Abgeltung an den Versuchsbetrieb.

2. Sie regeln die interne Aufteilung der Abgeltung durch Vereinbarung.

3. Können sich die Standortgemeinden nicht einigen, verfügt das zuständige Departement die Aufteilung nach freiem Ermessen.

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