710.5
GÖV
CH-SG
Art. 33 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - b) Verteilschlüssel
V. Finanzierung und Auszahlung
Art. 33 GöV · b) Verteilschlüssel
1. Die einzelnen Gemeindeanteile richten sich nach der Erschliessung der politischen Gemeinde durch den öffentlichen Verkehr und nach der Einwohnerzahl.
2. Die Erschliessung wird nach der Zahl der gewichteten fahrplanmässigen Abfahrten auf dem Gemeindegebiet bemessen.
3. Die Regierung regelt die Einzelheiten. Sie legt insbesondere fest
a) die Faktoren für die Gewichtung der fahrplanmässigen Abfahrten;
b) die Voraussetzungen, unter denen die Abfahrten ganz oder teilweise einer anderen Gemeinde als der Standortgemeinde angerechnet werden können.