710.5
GÖV
CH-SG
Art. 32 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - Beteiligung der Gemeinden a) Grundsatz
V. Finanzierung und Auszahlung
Art. 32 GöV · Beteiligung der Gemeinden a) Grundsatz
1. Die politischen Gemeinden tragen zusammen 50 Prozent der Beiträge, die von Kanton und Gemeinden gemeinsam ausgerichtet werden.
2. Ausgenommen sind Abgeltungen für Versuchsbetriebe.
3. Die Beteiligung der politischen Gemeinden am Anteil des Kantons St.Gallen an der jährlichen Einlage in den Bahninfrastrukturfonds des Bundes beträgt jährlich höchstens 17 Mio. Franken.