710.5
GÖV
CH-SG
Art. 31 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - Auszahlung durch Kanton
V. Finanzierung und Auszahlung
Art. 31 GöV · Auszahlung durch Kanton
1. Der Kanton zahlt die Beiträge einschliesslich der Gemeindeanteile aus.
2. Ausgenommen sind Abgeltungen für Bestellungen der politischen Gemeinde nach Art. 15 dieses Erlasses. Diese werden von der politischen Gemeinde ausbezahlt, die das Angebot bestellt hat.