Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.5 GÖV CH-SG

Art. 30 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - Form der Beiträge

V. Finanzierung und Auszahlung
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Art. 30 GöV · Form der Beiträge

1. Beiträge werden geleistet als

a) A-fonds-perdu-Beitrag;

b) zinsvergünstigtes oder zinsloses Darlehen;

c) Bürgschaft für Darlehen Dritter;

d) Beteiligung an den Zinskosten von Vorfinanzierungen Dritter.

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