Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.5 GÖV CH-SG

Art. 3 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - Einbezug der politischen Gemeinden a) Grundsatz

II. Planung
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Art. 3 GöV · Einbezug der politischen Gemeinden a) Grundsatz

1. Der Kanton berücksichtigt bei Erarbeitung und Umsetzung des öV-Programms die Interessen der politischen Gemeinden.

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