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710.5 GÖV CH-SG

Art. 29 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - c) Rechnungswesen von konzessionierten Transportunternehmen

IV. Zuständigkeiten und Verfahren
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Art. 29 GöV · c) Rechnungswesen von konzessionierten Transportunternehmen

1. Die Bestimmungen des Bundes über das Rechnungswesen von konzessionierten Transportunternehmen gelten sinngemäss für Unternehmen, die als Konzessionär Abgeltungen nach Art. 13 dieses Erlasses erhalten oder für den Konzessionär auf vertraglicher Basis Transportleistungen zur Erfüllung der Konzession erbringen.

2. Die zuständige Dienststelle des Kantons handelt anstelle des Bundesamtes für Verkehr.

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