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710.5 GÖV CH-SG

Art. 27 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - Anwendbares Recht a) Beiträge

IV. Zuständigkeiten und Verfahren
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Art. 27 GöV · Anwendbares Recht a) Beiträge

1. Auf Beiträge, die nicht nach Bundesrecht ausgerichtet werden, finden folgende Bestimmungen des eidgenössischen Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 sachgemäss Anwendung

a) Gesuch und Auskunftspflicht;

b) Überprüfung der Aufgabenerfüllung;

c) Baubeginn und Anschaffungen;

d) Projektänderungen;

e) Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung;

f) Zweckentfremdung und Veräusserung;

g) Widerruf der Beitragsverfügung;

h) Rücktritt von der Vereinbarung.

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