710.5
GÖV
CH-SG
Art. 26 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - Form der Beitragsgewährung
IV. Zuständigkeiten und Verfahren
Art. 26 GöV · Form der Beitragsgewährung
1. Beiträge werden schriftlich vereinbart oder verfügt. Vorbehalten bleiben die Formvorschriften des Bundesrechts.