Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.5 GÖV CH-SG

Art. 26 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - Form der Beitragsgewährung

IV. Zuständigkeiten und Verfahren
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Art. 26 GöV · Form der Beitragsgewährung

1. Beiträge werden schriftlich vereinbart oder verfügt. Vorbehalten bleiben die Formvorschriften des Bundesrechts.

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