Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.5 GÖV CH-SG

Art. 25 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - c) Departement

IV. Zuständigkeiten und Verfahren
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Art. 25 GöV · c) Departement

1. Das zuständige Departement

a) bestellt zusammen mit dem Bund das Angebot des regionalen Personenverkehrs und spricht die entsprechenden Abgeltungen zu;

b) bestellt die weiteren Angebote, Angebotsverbesserungen und Tariferleichterungen und spricht die entsprechenden Abgeltungen zu;

c) beschliesst über Beiträge an die Infrastruktur, wenn der einzelne Beitrag Kanton und politische Gemeinden zusammen mit höchstens 1 Mio. Franken belastet;

d) spricht Abgeltungen nach Art. 17 und 18 sowie Beiträge nach Art. 19 ff. dieses Erlasses zu;

e) schliesst die Vereinbarungen über Beiträge ab;

f) überprüft jährlich, ob alle Angebote die Vorgaben an Wirtschaftlichkeit und Nachfrage erfüllen.

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