710.5
GÖV
CH-SG
Art. 25 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - c) Departement
IV. Zuständigkeiten und Verfahren
Art. 25 GöV · c) Departement
1. Das zuständige Departement
a) bestellt zusammen mit dem Bund das Angebot des regionalen Personenverkehrs und spricht die entsprechenden Abgeltungen zu;
b) bestellt die weiteren Angebote, Angebotsverbesserungen und Tariferleichterungen und spricht die entsprechenden Abgeltungen zu;
c) beschliesst über Beiträge an die Infrastruktur, wenn der einzelne Beitrag Kanton und politische Gemeinden zusammen mit höchstens 1 Mio. Franken belastet;
d) spricht Abgeltungen nach Art. 17 und 18 sowie Beiträge nach Art. 19 ff. dieses Erlasses zu;
e) schliesst die Vereinbarungen über Beiträge ab;
f) überprüft jährlich, ob alle Angebote die Vorgaben an Wirtschaftlichkeit und Nachfrage erfüllen.