710.5
GÖV
CH-SG
Art. 24 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - b) Regierung
IV. Zuständigkeiten und Verfahren
Art. 24 GöV · b) Regierung
1. Die Regierung beschliesst über Beiträge an die Infrastruktur, wenn der einzelne Beitrag Kanton und politische Gemeinden zusammen mit weniger als 6 Mio. Franken und mehr als 1 Mio. Franken belastet.