Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.5 GÖV CH-SG

Art. 24 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - b) Regierung

IV. Zuständigkeiten und Verfahren
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Art. 24 GöV · b) Regierung

1. Die Regierung beschliesst über Beiträge an die Infrastruktur, wenn der einzelne Beitrag Kanton und politische Gemeinden zusammen mit weniger als 6 Mio. Franken und mehr als 1 Mio. Franken belastet.

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