Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.5 GÖV CH-SG

Art. 23 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - Zuständigkeit a) Kantonsrat

IV. Zuständigkeiten und Verfahren
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Art. 23 GöV · Zuständigkeit a) Kantonsrat

1. Der Kantonsrat beschliesst über Beiträge an die Infrastruktur, wenn der einzelne Beitrag Kanton und politische Gemeinden zusammen mit wenigstens 6 Mio. Franken belastet.

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