Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.5 GÖV CH-SG

Art. 22 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - Grundsatz

IV. Zuständigkeiten und Verfahren
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Art. 22 GöV · Grundsatz

1. Beiträge werden vom Kanton zugesprochen.

2. Ausgenommen sind Abgeltungen für Bestellungen der politischen Gemeinde nach Art. 15 dieses Erlasses. Diese werden von der politischen Gemeinde zugesprochen, die das Angebot bestellt hat.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

20.8164 · sg (Art. 22 ff. GöV)
Bus Route Implementation vs. Suspensive Effect of Appeal
Cited in the reasoning regarding responsible authorities for route planning but not cited in the final orders.