710.5
GÖV
CH-SG
Art. 21 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - Projekte betreffend Zusammenarbeit
III. Beiträge - 3. Weitere Beiträge
Art. 21 GöV · Projekte betreffend Zusammenarbeit
1. Der Kanton kann Beiträge für Projekte, welche die Zusammenarbeit im öffentlichen Verkehr unterstützen, gewähren.
2. Der Beitrag wird an die Trägerschaft des Projekts ausgerichtet.