Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.5 GÖV CH-SG

Art. 21 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - Projekte betreffend Zusammenarbeit

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Art. 21 GöV · Projekte betreffend Zusammenarbeit

1. Der Kanton kann Beiträge für Projekte, welche die Zusammenarbeit im öffentlichen Verkehr unterstützen, gewähren.

2. Der Beitrag wird an die Trägerschaft des Projekts ausgerichtet.

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