Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.5 GÖV CH-SG

Art. 20 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - Koordination

III. Beiträge - 3. Weitere Beiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 GöV · Koordination

1. Der Kanton kann Beiträge für die Koordination nach Art. 4 Abs. 1 dieses Erlasses gewähren.

2. Der Beitrag wird an die koordinierende Organisation ausgerichtet. Beiträge an eine politische Gemeinde sind ausgeschlossen.

← Art. 19 GöV Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - Zweck Art. 21 GöV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →