710.5
GÖV
CH-SG
Art. 20 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - Koordination
III. Beiträge - 3. Weitere Beiträge
Art. 20 GöV · Koordination
1. Der Kanton kann Beiträge für die Koordination nach Art. 4 Abs. 1 dieses Erlasses gewähren.
2. Der Beitrag wird an die koordinierende Organisation ausgerichtet. Beiträge an eine politische Gemeinde sind ausgeschlossen.