Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.5 GÖV CH-SG

Art. 2 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - öV-Programm

II. Planung
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Art. 2 GöV · öV-Programm

1. Der Kantonsrat beschliesst zur Planung des öffentlichen Personenverkehrs ein mehrjähriges öV-Programm.

2. Das öV-Programm

a) zeigt die langfristigen Entwicklungsmöglichkeiten und Ziele des öffentlichen Verkehrs auf;

b) unterstützt die strategische Planung des erforderlichen Verkehrsangebots und der Infrastrukturvorhaben im öffentlichen Personenverkehr;

c) stellt das für die Programmperiode geplante Verkehrsangebot und die geplanten Infrastrukturvorhaben dar;

d) zeigt die Finanzierung des geplanten Verkehrsangebots und der geplanten Infrastrukturvorhaben auf.

3. Es wird mit den übergeordneten Bundesprogrammen und dem Strassenbauprogramm zeitlich und inhaltlich abgestimmt.

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