Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.5 GÖV CH-SG

Art. 19 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - Tarifverbund

III. Beiträge - 3. Weitere Beiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19 GöV · Tarifverbund

1. Kanton und politische Gemeinden können Beiträge gewähren an

a) die Verwaltungskosten eines Tarifverbundes;

b) die bei den Transportunternehmen durch den Tarifverbund entstehenden Einnahmenausfälle.

2. Ausgenommen sind Verwaltungskosten und Einnahmenausfälle, die durch Abgeltungen abgedeckt werden.

3. Der Beitrag wird an die Trägerschaft des Tarifverbundes ausgerichtet.

← Art. 18 GöV Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - Zweck Art. 20 GöV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →