710.5
GÖV
CH-SG
Art. 19 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - Tarifverbund
III. Beiträge - 3. Weitere Beiträge
Art. 19 GöV · Tarifverbund
1. Kanton und politische Gemeinden können Beiträge gewähren an
a) die Verwaltungskosten eines Tarifverbundes;
b) die bei den Transportunternehmen durch den Tarifverbund entstehenden Einnahmenausfälle.
2. Ausgenommen sind Verwaltungskosten und Einnahmenausfälle, die durch Abgeltungen abgedeckt werden.
3. Der Beitrag wird an die Trägerschaft des Tarifverbundes ausgerichtet.