710.5
GÖV
CH-SG
Art. 18 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - b) Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz
III. Beiträge - 2. Betrieb
Art. 18 GöV · b) Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz
1. Kanton und politische Gemeinden können Beiträge an die Mehrkosten, die durch Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von Fahrzeugen entstehen, gewähren.
2. Der Beitrag wird als einmalige oder als wiederkehrende Abgeltung an das Transportunternehmen ausgerichtet.