Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.5 GÖV CH-SG

Art. 18 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - b) Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz

III. Beiträge - 2. Betrieb
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18 GöV · b) Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz

1. Kanton und politische Gemeinden können Beiträge an die Mehrkosten, die durch Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von Fahrzeugen entstehen, gewähren.

2. Der Beitrag wird als einmalige oder als wiederkehrende Abgeltung an das Transportunternehmen ausgerichtet.

← Art. 17 GöV Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - Zweck Art. 19 GöV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →