710.5
GÖV
CH-SG
Art. 17 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - Fahrzeuge a) Gleichstellung von Menschen mit Behinderung
III. Beiträge - 2. Betrieb
Art. 17 GöV · Fahrzeuge a) Gleichstellung von Menschen mit Behinderung
1. Kanton und politische Gemeinden können Beiträge an die Mehrkosten einer vorzeitigen Anpassung von Fahrzeugen an die Vorgaben des BG über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 gewähren.
2. Der Beitrag wird als einmalige Abgeltung an das Transportunternehmen ausgerichtet.