Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.5 GÖV CH-SG

Art. 16 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - Linien ins Ausland

III. Beiträge - 2. Betrieb
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Art. 16 GöV · Linien ins Ausland

1. Kanton und politische Gemeinden gewähren bei Linien ins Ausland nur für den im Kanton liegenden Teil eine Abgeltung.

2. Für den Linienabschnitt im Ausland kann eine Abgeltung gewährt werden, wenn das Angebot überwiegend schweizerischem Verkehr dient.

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