710.5
GÖV
CH-SG
Art. 16 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - Linien ins Ausland
III. Beiträge - 2. Betrieb
Art. 16 GöV · Linien ins Ausland
1. Kanton und politische Gemeinden gewähren bei Linien ins Ausland nur für den im Kanton liegenden Teil eine Abgeltung.
2. Für den Linienabschnitt im Ausland kann eine Abgeltung gewährt werden, wenn das Angebot überwiegend schweizerischem Verkehr dient.