710.5
GÖV
CH-SG
Art. 14 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - Ausserordentliche Abgeltung a) für Versuchsbetriebe
III. Beiträge - 2. Betrieb
Art. 14 GöV · Ausserordentliche Abgeltung a) für Versuchsbetriebe
1. Kanton und politische Gemeinden können für einen Versuchsbetrieb ausserordentliche Abgeltungen gewähren.
2. Als Versuchsbetrieb gilt die Erweiterung oder Verdichtung eines Verkehrsangebots, wenn aufgrund der Planrechnung anzunehmen ist, dass das erweiterte oder verdichtete Verkehrsangebot die Zielvorgaben nicht erreichen wird.
3. Die ausserordentliche Abgeltung wird für höchstens vier Jahre gewährt und an das Transportunternehmen ausgerichtet.