Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.5 GÖV CH-SG

Art. 13 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - c) ohne Bund bestellte Angebote

III. Beiträge - 2. Betrieb
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 GöV · c) ohne Bund bestellte Angebote

1. Kanton und politische Gemeinden können weitere Angebote, Angebotsverbesserungen oder Tariferleichterungen für den öffentlichen Personenverkehr bestellen.

2. Sie gelten den Transportunternehmen die laut Planrechnung ungedeckten Kosten ab.

3. Die ungedeckten Kosten bemessen sich sachgemäss nach der Bundesgesetzgebung.

← Art. 12 GöV Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - Zweck Art. 14 GöV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →