710.5
GÖV
CH-SG
Art. 13 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - c) ohne Bund bestellte Angebote
III. Beiträge - 2. Betrieb
Art. 13 GöV · c) ohne Bund bestellte Angebote
1. Kanton und politische Gemeinden können weitere Angebote, Angebotsverbesserungen oder Tariferleichterungen für den öffentlichen Personenverkehr bestellen.
2. Sie gelten den Transportunternehmen die laut Planrechnung ungedeckten Kosten ab.
3. Die ungedeckten Kosten bemessen sich sachgemäss nach der Bundesgesetzgebung.