Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.5 GÖV CH-SG

Art. 12 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - b) gemeinsam mit dem Bund bestellte Angebote

III. Beiträge - 2. Betrieb
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 GöV · b) gemeinsam mit dem Bund bestellte Angebote

1. Kanton und politische Gemeinden tragen den Anteil des Kantons St.Gallen an der Abgeltung für das mit dem Bund bestellte Angebot des regionalen Personenverkehrs.

← Art. 11 GöV Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - Zweck Art. 13 GöV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →