710.5
GÖV
CH-SG
Art. 12 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - b) gemeinsam mit dem Bund bestellte Angebote
III. Beiträge - 2. Betrieb
Art. 12 GöV · b) gemeinsam mit dem Bund bestellte Angebote
1. Kanton und politische Gemeinden tragen den Anteil des Kantons St.Gallen an der Abgeltung für das mit dem Bund bestellte Angebot des regionalen Personenverkehrs.