Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.5 GÖV CH-SG

Art. 11 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - Ordentliche Abgeltung a) Voraussetzungen

III. Beiträge - 2. Betrieb
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Art. 11 GöV · Ordentliche Abgeltung a) Voraussetzungen

1. Ordentliche Abgeltungen werden geleistet, wenn

a) das Angebot auf einer von der Regierung bezeichneten Linie erbracht wird;

b) die Vorgaben an Wirtschaftlichkeit und Nachfrage erfüllt sind.

2. Die Regierung legt die Vorgaben an Wirtschaftlichkeit und Nachfrage durch Verordnung fest. Sie unterscheidet dabei zwischen Mindestvorgaben und Zielvorgaben.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

20.8164 · sg (Art. 11 ff. GöV)
Bus Route Implementation vs. Suspensive Effect of Appeal
Cited in the reasoning regarding the legal basis for public transport offers but not cited in the final orders.