710.5
GÖV
CH-SG
Art. 11 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - Ordentliche Abgeltung a) Voraussetzungen
III. Beiträge - 2. Betrieb
Art. 11 GöV · Ordentliche Abgeltung a) Voraussetzungen
1. Ordentliche Abgeltungen werden geleistet, wenn
a) das Angebot auf einer von der Regierung bezeichneten Linie erbracht wird;
b) die Vorgaben an Wirtschaftlichkeit und Nachfrage erfüllt sind.
2. Die Regierung legt die Vorgaben an Wirtschaftlichkeit und Nachfrage durch Verordnung fest. Sie unterscheidet dabei zwischen Mindestvorgaben und Zielvorgaben.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
20.8164 · sg (Art. 11 ff. GöV)
Bus Route Implementation vs. Suspensive Effect of Appeal
Cited in the reasoning regarding the legal basis for public transport offers but not cited in the final orders.