Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.5 GÖV CH-SG

Art. 10 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - c) anrechenbare Kosten

III. Beiträge - 1. Infrastruktur
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Art. 10 GöV · c) anrechenbare Kosten

1. Anrechenbar sind die notwendigen Kosten, abzüglich Eigenleistungen der Bauherrschaft und Leistungen oder Beiträge Dritter.

2. Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

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