710.5
GÖV
CH-SG
Art. 10 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - c) anrechenbare Kosten
III. Beiträge - 1. Infrastruktur
Art. 10 GöV · c) anrechenbare Kosten
1. Anrechenbar sind die notwendigen Kosten, abzüglich Eigenleistungen der Bauherrschaft und Leistungen oder Beiträge Dritter.
2. Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.