710.5
GÖV
CH-SG
Art. 1 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - Zweck
I. Allgemeine Bestimmung
Art. 1 GöV · Zweck
1. Dieser Erlass bezweckt die Stärkung des öffentlichen Personenverkehrs nach wirtschaftlichen Grundsätzen im Rahmen einer integrierten, auf den Fern- und Güterverkehr und auf die Raumordnung abgestimmten Verkehrspolitik.
2. Die Umsetzung des Erlasses
a) stärkt das Gesamtverkehrssystem des Kantons;
b) fördert eine umweltgerechte, wirtschaftliche und allen Bevölkerungskreisen zugängliche Mobilität;
c) leistet einen wesentlichen Beitrag zur Entlastung des Strassennetzes.