Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.5 GÖV CH-SG

Art. 1 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - Zweck

I. Allgemeine Bestimmung
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Art. 1 GöV · Zweck

1. Dieser Erlass bezweckt die Stärkung des öffentlichen Personenverkehrs nach wirtschaftlichen Grundsätzen im Rahmen einer integrierten, auf den Fern- und Güterverkehr und auf die Raumordnung abgestimmten Verkehrspolitik.

2. Die Umsetzung des Erlasses

a) stärkt das Gesamtverkehrssystem des Kantons;

b) fördert eine umweltgerechte, wirtschaftliche und allen Bevölkerungskreisen zugängliche Mobilität;

c) leistet einen wesentlichen Beitrag zur Entlastung des Strassennetzes.

Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) - Zweck Art. 2 GöV →

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