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672.51 CH-SG

Art. 8 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung - Vollzugsbeginn

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Art. 8 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung · Vollzugsbeginn

1. Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2008 angewendet.

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