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672.51 CH-SG

Art. 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung - b) Amt für Umwelt

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Art. 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung · b) Amt für Umwelt

1. Das Amt für Umwelt

a) ist kantonale Behörde für den Vollzug der eidg Vorschriften über Dünger;

b) vollzieht die eidg Vorschriften über Verbote bei schadstoffhaltigen Kondensatoren und Transformatoren;

c) vollzieht die eidg Vorschriften über den Umgang mit Abfällen halogenierter Lösungsmittel.

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