Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
672.51 CH-SG

Art. 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung - Zuständige Stelle a) Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung · Zuständige Stelle a) Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz

1. Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen vollzieht das Einführungsgesetz zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung vom 5. Juni 2007, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.

Zuständige Stelle a) Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz Art. 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →