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672.5 CH-SG

Art. 4 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung - Vollzugsbeginn

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Art. 4 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung · Vollzugsbeginn

1. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.

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