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672.5 CH-SG

Art. 2 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung - Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung

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Art. 2 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung · Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung

1. Die politische Gemeinde vollzieht die Vorschriften in den Anhängen zur eidgenössischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 über

a) Verbote bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen bei National- und Kantonsstrassen sowie an Gleisanlagen;

b) Verwendung von Holzschutzmitteln;

c) Einschränkungen bei der Verwendung von stickstoffhaltigem und flüssigem Dünger sowie Verbote bei der Verwendung von Dünger;

d) Verwendung von Auftaumitteln im öffentlichen Winterdienst, ausgenommen an National- und an Kantonsstrassen.

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