672.5
CH-SG
Art. 2 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung - Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung
Art. 2 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung · Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung
1. Die politische Gemeinde vollzieht die Vorschriften in den Anhängen zur eidgenössischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 über
a) Verbote bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen bei National- und Kantonsstrassen sowie an Gleisanlagen;
b) Verwendung von Holzschutzmitteln;
c) Einschränkungen bei der Verwendung von stickstoffhaltigem und flüssigem Dünger sowie Verbote bei der Verwendung von Dünger;
d) Verwendung von Auftaumitteln im öffentlichen Winterdienst, ausgenommen an National- und an Kantonsstrassen.