Grundsatz
Gesetzestext (3 Artikel)
1. Der Kanton vollzieht, besondere Vorschriften vorbehalten, die eidgenössische Chemikaliengesetzgebung.
2. Die Regierung erlässt die Vollzugsvorschriften durch Verordnung.
1. Die politische Gemeinde vollzieht die Vorschriften in den Anhängen zur eidgenössischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 über
a) Verbote bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen bei National- und Kantonsstrassen sowie an Gleisanlagen;
b) Verwendung von Holzschutzmitteln;
c) Einschränkungen bei der Verwendung von stickstoffhaltigem und flüssigem Dünger sowie Verbote bei der Verwendung von Dünger;
d) Verwendung von Auftaumitteln im öffentlichen Winterdienst, ausgenommen an National- und an Kantonsstrassen.
1. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.